Satzung

Intention
Die digitale Kommunikation und Information in Mering beschränkt sich auf größtenteils statische, einzelne Internetseiten, verteilte Social-Media-Kanäle und direkte Kommunikation via E-Mail und Messenger-Diensten. Dieser Zustand sollte verbessert, also dem aktuellen Stand digitaler Kommunikation angepasst werden, um das Gemeinschaftsleben – Gemeindeverwaltung, Vereine, Gewerbe, freie Berufe und alle Einwohner und Besucher der Marktgemeinde – zu fördern. Die Förderung soll, sofern fachlich vertretbar, vorrangig durch Mitarbeit auf ehrenamtlicher Basis und die unentgeltliche Überlassung von IT-Infrastruktur erfolgen. Nicht für die Allgemeinheit erbrachte Individualleistungen sind unter dem Ansatz des Vereinsgedankens generell unterhalb einer kommerziellen Preisgestaltung anzusetzen.

Präambel: Anhänge sind nicht Bestandteil der Satzung

Satzung des Mering Digital e.V.

§ 1 : Name, Datum der Gründung und postalische Anschrift
(1) Der Name des Vereins lautet: Mering Digital e.V.
(2) Tag der Gründung ist der 13.09.2020.
(3) Die postalische Anschrift ist in Anhang A festgehalten. (4) Der Sitz ist Mering.

§ 2 : Gegenstand des Vereins
Abs. 1
(1) Entwicklung, Betrieb und Unterhalt von digitalen Kommunikations- und Informationsdiensten zugunsten aller Meringer Institutionen, Vereine, gewerblicher Einrichtungen und Meringer Einwohner und Besucher. (2) Satz 1 ist unter Einbeziehung der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Bereich der digitalen Information und Kommunikation anzuwenden. (3) Die Nutzung aller allgemeinen Dienste soll auf Basis der Kostenfreiheit erfolgen. (4) Für Produkte mit individuellem Charakter bei dem Design oder Programmierung als Aufwand anfallen, gilt dies nicht.

Abs. 2
Förderung von Wissen, Fähigkeiten und Bildung im Bereich der digitalen Kommunikation und Information. Hierzu sind regelmäßige Schulungen und Vorträge durchzuführen.
Abs. 3
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Sollte eine Gemeinnützigkeit bei Gründung des Vereins nicht anerkannt werden, so ist diese als dauerhaftes Ziel anzustreben.

§ 3 : Mitgliedsarten
Abs. 1 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Vollendung des 14. Lebensjahres des Mitglieds oder der Person des zu vertretenden Vereins / Verbandes. (2) Die Arten der Mitgliedschaften gliedern sich nach natürlichen Personen, nicht eingetragenen Vereinen und Gruppierungen, eingetragenen Verbänden und Vereinen, gewerblichen und freiberuflichen Betrieben sowie Verwaltungsorganen und Organisationen. (3) Eine Mitgliedschaft als natürliche Person und als Vertretung einer weiteren Mitgliedschaft ist zulässig.
Abs. 2 Natürliche Personen
(1) Natürliche Personen können als Einzelperson oder auch als gesamte Familie / Haushaltsgemeinschaft dem Verein angehören.
Abs. 3 Nicht eingetragene Vereine und Gruppierungen
(1) Nicht eingetragene Vereine und Gruppierungen werden durch den Ansprechpartner oder Vorstand vertreten. (2) Rechtlich entspricht diese Mitgliedschaft einer natürlichen Person.
Abs. 4 Eingetragene Vereine und Verbände
(1) Eingetragene Vereine, Verbände und politische Gruppierungen werden gemäß ihrer Registereintragung vertreten.
Abs. 5 Gewerbliche und freiberufliche Betriebe
(1) Gewerbliche Mitgliedschaften werden aufgrund der Gewerbeanmeldung und der entsprechenden Vertreterregelung vertreten. (2) Freie Berufe werden wie natürliche Personen behandelt. 
Abs. 6 Verwaltungsorgane und Organisationen
(1) Verwaltungsorgane können mehrere Mitgliedschaften erhalten, sofern es sich um eigenständige Abteilungen, Eigenbetriebe oder Unterorganisationen handelt.

4 : Stimmrecht
(1) Mitgliedschaften sind nur dann stimmberechtigt, wenn ein Wohnsitz, der Vereins-, Firmen- oder Verbandssitz, eine Zweigstelle, Filiale oder Niederlassung innerhalb des Marktes Mering vorhanden ist. (2) Bei Aufnahme wird die Stimmberechtigung festgestellt. (3) Sollten sich innerhalb des Verlaufs der Mitgliedschaft Zweifel an obigen Voraussetzungen ergeben, so sind die entsprechenden Nachweise innerhalb einer Frist von 8 Wochen durch das Mitglied beizubringen. (4) Ab Fristende ruht die Stimmberechtigung bis zur Vorlage der Nachweise. (5) Mit Erlöschen der Stimmberechtigungsvoraussetzung durch Wegzug, Filialauflösung oder Umzug erlöscht die Stimmberechtigung, die Mitgliedschaft bleibt davon unberührt. (6) Für die Stimmberechtigung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung.

§ 5 : Vereinsgremien
Abs. 1 Unterscheidung der Gremien:
(1) Der Verein gliedert sich thematisch in die Gremien Vorstandsgremium, Mitgliederversammlung, Technik, Redaktion und Budgetplanung.
Abs. 2 Fristen und Einladungen
(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. (2) Die Einladungsfrist beträgt 15 Tage. (3) Die Einladungen werden per E-Mail an die letzte bekannte hinterlegte E-Mailadresse versendet und auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. (4) Es erfolgt keine personalisierte Einladung in Papierform. (5) Für alle Gremien außerhalb der Mitgliederversammlung werden langfristige Regeltermine vereinbart. (6) Abweichungen oder Änderungen von Regelterminen sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin zu kommunizieren.

Abs. 3 Tagesordnung der Mitgliederversammlung
(1) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird spätestens 7 Werktage vor der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder verteilt. (2) Die Tagesordnung wird per E-Mail an die letzte bekannte hinterlegte E-Mailadresse versendet, auf der Internetseite des Vereins, und in Veranstaltungshinweisen veröffentlicht. (3) Jedes Mitglied kann bei dem 1. Vorstand oder Schriftführer schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. (4) Änderungen an der Tagesordnung sind nur bis maximal 3 Werktage vor der Mitgliederversammlung möglich. (5) Eine personalisierte Tagesordnung in Papierform wird nur auf Antrag erstellt und ist persönlich bei dem Schriftführer abzuholen.
Abs. 4 Beschlüsse
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse des Vereins werden durch einfache Mehrheit abgegebener Stimmen der Mitgliederversammlung entschieden. (2) Wahlen sowie Vereinbarungen und Beschlüsse, bei denen die Anzahl der Enthaltungen die Anzahl der Ja-Stimmen / Befürworter aufwiegt oder übersteigt sind ungültig. (3) Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung liegt vor, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandsgremiums und insgesamt mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder oder bei mehr als 20 stimmberechtigten Mitgliedern 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (4) Falls die Beschlussfähigkeit nicht vorliegt, so ist innerhalb von 8 Tagen mit erneuter Einladung und einer Frist von 2 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung ohne Mindestanwesenheit durchzuführen. (5) Die Einladung ist mit dem Hinweis auf die fehlende Mindestanwesenheit zu versehen. (6) Für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins oder der Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 80 % aller stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. (7) Es dürfen in der Mitgliederversammlung nur Beschlüsse gefasst werden, die thematisch in der Tagesordnung enthalten sind. (8) Für Änderungen an der Satzung bzw. den Satzungsanhängen ist generell ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.

Abs. 5 Stimmrechtsvollmachten
(1) Es können Stimmrechtsvollmachten erteilt werden. (2) Stimmrechtsvollmachten können nur an stimmberechtigte Mitglieder erteilt werden. (3) Stimmrechtsvollmachten müssen schriftlich erteilt werden. (4) Stimmrechtsvollmachten können jederzeit widerrufen werden. (5) Widerruf außerhalb der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen.
Abs. 6 Sitzungsprotokoll:
(1) Zur Beurkundung ist ein Protokoll der Mitgliederversammlung durch den Schriftführer oder einen Vertreter zu erstellen. (2) Das Sitzungsprotokoll wird spätestens 10 Werktage nach der Vereinssitzung im Mitgliederbereich der Internetseite des Vereins zur Verfügung gestellt.

§ 6 : Vorstand:
Abs. 1 Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 1. Vorstand und 2. Vorstand, welche jeweils einzeln vertreten. (2) Der erweiterte Vorstand (Vorstandsgremium) einschließlich der Vorstände gemäß §26 BGB setzt sich aus mindestens vier geschäftsfähigen Personen zusammen. (3) Vorsitzender des Vorstandsgremiums ist der 1. Vorstand, zusätzlich sind die Posten Kassenwart und Schriftführer zu besetzen. (4) Als Beisitzer fungieren Entwicklungsmanager, Redaktionsmanager, Öffentlichkeitsmanager, Budgetmanager und Vertreter des Marktes Mering. (5) Es können sowohl innerhalb des fachlichen Rahmens wie auch ohne Fachgebiet bis zu 4 weitere Beisitzer benannt werden. (6) Als Vertretung des Marktes Mering ist der erste Bürgermeister anzusehen, welche im Bedarfsfall auch durch Verwaltungsmitarbeiter oder zu benennende Mitglieder des Marktgemeinderates erfolgen kann.
Abs. 2 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird jährlich, durch Antrag oder durch Austritt eines Mitgliedes des Vorstandes durch einfache Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt. (2) Sollte die Wahl aus Mangel an Kandidaten nicht erfolgen, so ist die Wahl mit einer Frist von 4 Wochen erneut auszurufen und durchzuführen. (3) Die Wahl des Vorstandes hat geheim zu erfolgen, sofern hierfür ein Antrag mindestens eines stimmberechtigten Mitglieds gestellt wird. (4) Wenn ein Mitglied des Vorstands an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, so kann dieses Mitglied seine Stimmrechte auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied, auch wenn dieses nicht Mitglied des Vorstands ist, für diese Sitzung übertragen. (5) Die Übertragung der Stimmrechte hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. (6) Der Vorstand trifft sich nach Bedarf kurzfristig und ohne Einhaltung von Formen und Fristen.
Abs. 3 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähigkeit des Vorstandsgremiums liegt vor, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandsgremiums, einschließlich des 1. oder 2. Vorstands, anwesend sind.
Abs. 4 Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands
(1) Mit Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands gilt per Fortführungsbeschluss der Vorstand bis zur Neuwahl auch in verminderter Besetzung als beschlussfähig.
Abs. 5 Besetzung von Beisitzern
(1) Die Besetzung von Beisitzern kann jederzeit, auch ohne Wahl, durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, sofern der Posten unbesetzt ist. (2) Bei Einwänden gegen eine per Beschluss besetzte Beisitzertätigkeit ist nach §10 Abs. 9 zu verfahren.

§ 7 : Mitgliederaufnahme
(1) Der Vorstand muss mit einer Frist von mindestens 14 Tagen der Aufnahme eines neuen Mitgliedes in jedem Fall mehrheitlich zustimmen. (2) Der Antrag ist mittels Formular, schriftlich oder auf digitalem Wege zu stellen.

§ 8 : Austritt von Mitgliedern aus dem Verein
(1) Jedes Mitglied hat das Recht den Verein ohne Frist zu verlassen. (2) Dem Mitglied und dessen gesetzlichen Vertreter sind zum Zeitpunkt des Austrittes aus dem Verein alle Zugangsrechte als Mitglied zu den Systemen des Vereins zu entziehen. (3) Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. (4) Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird nicht erstattet. (5) Bei laufend ausbleibender Beitragszahlung kann die Mitgliedschaft mit Beschluss des Vorstandsgremiums seitens des Vereins beendet werden.


§ 9 : Mitglieds- und Aufnahmegebühren
(1) Es sind monetäre Mitglieds- und Aufnahmegebühren zu erheben, welche im Anhang B festgehalten sind. (2) Die Aufnahmegebühr darf maximal das 3-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrags betragen. (3) Die Änderung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren ist nicht Bestandteil der Änderung der Satzung. (4) Mit einstimmigem Beschluss des Vorstandsgremiums kann die Aufnahmegebühr erlassen werden. (5) Für den einmaligen Erlass oder die Stundung des Mitgliedsbeitrags ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstands erforderlich.

§ 10 : Aufgabenverteilung
Abs. 1 1. und 2. Vorstand
Die beiden Vorstände führen den Verein und den Vorstand und sind Mitglied aller Gremien.
Abs. 2 Kassenwart:
(1) Der Kassenwart führt die Buchhaltung des Vereins. (2) Der Kassenwart hat diese Buchhaltung der Mitgliederversammlung jährlich zur Jahreshauptversammlung vorzulegen. (3) Der Kassenwart hat auf Verlangen des Vorstands dem Vorstand die Buchhaltung jederzeit vorzulegen. (4) Der Kassenwart ist für die Erstellung der Steuererklärungen und die Einhaltung der Vorschriften der Abgabenverordnung zuständig. (5) Die Position des Kassenwartes kann durch eine Körperschaft oder eine Firma ausgeführt werden.
Abs. 3 Schriftführer:
(1) Der Schriftführer erstellt zu jeder Mitgliederversammlung die notwendige Tagesordnung. (2) Der Schriftführer erstellt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und aller anderen Gremien.
Abs. 4 Entwicklungsmanager
(1) Der Entwicklungsmanager leitet die technische Runde und nimmt an der Inhaltsbesprechung sowie der Budgetplanung teil. (2) Er verantwortet die technischen und fachlichen Fahrpläne zur Umsetzung einzelner Projekte und Funktionen.
Abs. 5 Redaktionsmanager
(1) Der Redaktionsmanager leitet die Inhaltsbesprechungen. (2) Der Redaktionsmanager entscheidet im Rahmen der getroffenen Entscheidungen der Inhaltsbesprechung über die Aufnahme von Themen.
Abs. 6 Öffentlichkeitsmanager
Der Öffentlichkeitsmanager führt alle Themen, die mit Erscheinungsbild, grafischer Gestaltung und Presse im Zusammenhang stehen.
Abs. 7 Budgetmanager
Der Budgetmanager verantwortet die kalkulatorische Planung und die monetären Außenverhältnisse.
Abs. 8 Markt Mering
(1) Der Markt Mering nimmt als Beisitzer an allen notwendigen Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Besprechungen teil. (2) Die personelle Benennung ist in § 6, Abs. 1 Satz 5 geregelt.
Abs. 9 Beisitzertätigkeit durch Vorstandsmitglieder
(1) Sofern kein Mitglied schriftlichen Einwand erhebt, können Mitglieder des Vorstands Tätigkeiten als Beisitzer ausführen. (2) Bei schriftlichem Einwand ist zur Besetzung ein mehrheitlicher Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. (3) Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tätigkeit weiterhin ausgeführt werden.

§ 13 : Finanzielles
Abs. 1
(1) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (2) Gewerbliche Beauftragungen und Gehaltszahlungen im Sinne eines regulären Arbeitsverhältnisses fallen nicht unter den Begriff Zuwendungen. (3) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Abs. 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Abs. 3
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit (steuerbegünstigter Zwecke) fällt das Vereinsvermögen an den Markt Mering. (2) Das Vereinsvermögen ist dann durch den Markt Mering im Sinne des Satzungszwecks zu verwenden.

§ 14 : Beauftragungen
(1) Beauftragungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke erfolgen. (2) Sollte eine Beauftragung eines Vereinsmitgliedes in Kollision mit §181 BGB (Selbstkontrahierung) stehen, so ist die Beauftragung durch Beschluss des gesamten erweiterten Vorstandes erforderlich, um diese Selbstkontrahierung zu vermeiden.
§ 15: Bildungseinrichtungen
(1) Schulen und anderweitige Bildungseinrichtungen innerhalb des Marktes Mering sollen gesonderte Unterstützung bei der Umsetzung von Digitalisierungsvorhaben erhalten (2) Dies gilt besonders für §2, Abs. 1, Satz 3 und Abs.2.

§16 : Mitgliedschaften in Verbänden und Vereinen
(1) Der Verein kann Mitgliedschaften in anderen Vereinen eingehen, sofern diese dem Gegenstand des Vereins gemäß §2 entsprechen. (2) Der Verein kann Verbänden, insbesondere möglichen Dachverbänden beitreten, sofern diese den Gegenstand des Vereins gemäß §2 fördern.

§17 : Logoverwendung
(1) Es soll ein Logo verwendet werden, welches einen Wiedererkennungswert darstellt und Elemente der digitalen Kommunikation enthält. (2) Die Eintragung des Logos als Bildmarke ist anzustreben. (3) Das Logo ist als Anhang C festgehalten.

Anhang A zur Satzung des Mering Digital e.V.

§ 1 : Postalische Anschrift
(1) Kirchplatz 4, 86415 Mering

Anhang B zur Satzung des Mering Digital e.V.

§ 1 : Mitgliedsbeiträge
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen nach Satzung §3 Abs. 2 beträgt 18 €. (2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Vereine, Verbände und politische Gruppierungen nach Satzung §3 Abs. 3 und Abs. 4 beträgt 20 €. (3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Gewerbe und Organisationen nach Satzung §3 Abs. 5 und Abs. 6 beträgt 25 €. (4) Der Mitgliedsbeitrag ist bei unterjähriger Aufnahme für das gesamte Jahr voll zu bezahlen.
§ 2 : Aufnahmegebühren
(1) Die Aufnahmegebühr beträgt 10 €. (2) Für natürliche Personen nach Satzung §3 Abs. 2 unter 18 Jahren entfällt die Aufnahmegebühr.